Webauftritt der Gemeinde Tiefenbach

Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Gemeinde Tiefenbach

 

 

Die Gemeinde Tiefenbach lässt derzeit die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) von der Kommunalberatung Hurzlmeier GmbH aus Straubing überarbeiten, da sie rechtlich verpflichtet ist, eine gesplittete Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser einzuführen.

Merkblätter und Anträge:

Sollten Sie einen Antrag auf Einzelveranlagung stellen wollen, füllen Sie bitte untenstehendes Formular aus und schicken das Original per Post oder werfen Sie es in den gemeindlichen Briefkasten.

Antrag auf Einzelveranlagung

Antragsbeispiel

Merkblatt zur Erläuterung der Bemessungsgrundlage


 

 

 

Weshalb wird die "gesplittete Abwassergebühr" eingeführt ?
 

 

Bislang wird die Abwassergebühr in der Gemeinde Tiefenbach allein nach dem so genannten "Frischwassermaßstab" abgerechnet. Bei die­sem Maßstab wird davon ausgegangen, dass bei allen Grundstücken die bezogene Frisch­wasser­menge ungefähr im gleichen Verhältnis zu der auf dem Grundstück anfallenden Abwasser­menge steht. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob und wie viel Niederschlagswasser auf einem Grundstück anfällt und wie viel davon in die Kanalisation eingeleitet wird.

 

Die Rechtsprechung akzeptiert den Frischwassermaßstab nur noch, wenn bei einer Kommune die Kosten für die Niederschlagswasserableitung gemessen an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig sind. Dies ist in der Gemeinde Tiefenbach nicht gegeben. Die Gemeinde hat damit keinen Spielraum. Sie ist zur Einführung der "gesplitteten Abwassergebühr" verpflichtet. 

 

 

 

 

 

Was genau ist unter dem Begriff "gesplittete Abwassergebühr" zu verstehen ? 

 

 

 

 

Bei der "gesplitteten Abwassergebühr" werden zwei getrennte Gebühren erhoben:

 

a)          Die Schmutzwassergebühr soll die für die Beseitigung des Schmutzwassers anfallenden Kosten abdecken. Sie berechnet sich - wie bisher - nach dem Frischwasserverbrauch in EUR/m³, allerdings vermindert um die Kostenanteile für die Niederschlagswasserbeseitigung.

b)       Die Niederschlagswassergebühr soll die für die Beseitigung des Oberflächenwassers anfallenden Kosten abdecken. Sie wird künftig ab der Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) auf Grundlage der befestigten und abflusswirksamen Flächen in EUR/m² erhoben.

 

Wie hoch ist die "gesplittete Abwassergebühr" ?

 

 

 

 

Hierzu ist erst nach Vorliegen der bebauten und befestigten Flächen eine Aussage möglich. Die Ermittlungen hierzu laufen.

 

 

 

 

Wird durch die „gesplittete Abwassergebühr“ eine zusätzliche Gebühr erhoben?

 

Die Aufsplittung als solche führt an sich nicht zu Gebührenerhöhungen. Mit Einführung des neuen Gebühren-Maßstabs wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, sondern die bestehende Abwassergebühr verursachungsgerechter aufgeteilt.

 

 

 

 

Wie wirkt sich die Gebührenumstellung aus ?

 

 

Nach der Fachliteratur und den Erfahrungen anderer Gemeinden ist davon auszugehen, dass sich für Bereiche normaler Wohnbebauung mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern nur geringe Änderungen ergeben werden. Objekte mit hohem Wasserverbrauch und geringen befestigten Flächen werden entlastet. Für große Grundstücke mit großen befestigten Flächen und gleichzeitig geringem Wasserverbrauch (z.B. Einkaufsmärkte, Hallenbauten) werden voraussichtlich die Abwassergebühren steigen. Gleichzeitig wird ein Anreiz zur Entsiegelung gegeben.

 

 

 

 

 

Was ist ein Gebietsabflussbeiwert (GAB) ?

 

Um den (einmaligen) Erfassungs- und (laufenden) Datenpflegeaufwand und damit auch die gebührenwirksamen Kosten möglichst gering zu halten, wurde auf eine Befliegung oder kostenintensive Aufmessarbeiten mit parzellenscharfer Abrechnung der Flächen verzichtet. Die Gemeinde Tiefenbach behilft sich deshalb mit dem von der Rechtsprechung anerkannten Verfahren der "Gebietsabflussbeiwerte (GAB)". Es handelt sich hierbei um einen "Wahrscheinlichkeitsmaßstab“.

 

Die Flächenermittlung mittels GAB-Verfahren wird durch das „Ingenieurbüro für Dienstleistungen im Kommunalbereich Dipl.-Ing. (FH) Josef Steiner und Franz Rohrmaier GbR“ aus Laberweinting durchgeführt. Das Ingenieurbüro hat dazu das gesamte Entsorgungsgebiet in Zonen, sogenannte "Gebietsabflussbeiwerte (GAB)“, mit Hilfe von digitalen Flurkarten, Kanalbestandsplänen, Ortsbegehungen, Luftbildern und computergestützten Berechnungen eingeteilt. Für jede dieser Zonen wurde so ein GAB ermittelt, der sich aus der bebauten und befestigten Fläche errechnet.

 

Der GAB gibt den zu erwartenden Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche wie folgt an:

 

 

 

 

Zone

Gebietsabflussbeiwert

Befestigungsgrad

I

0,1

10 %

II

0,25

25 %

II

0,35

35 %

IV

0,55

55 %

V

0,85

85 %

 

Was gilt als befestige Fläche und wie werden Zisternen behandelt ?

 

Als befestigte Fläche ist jede (über die öffentliche Kanalisation entwässerte) Fläche anzusehen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet oder verändert ist, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens eingeschränkt wurde.

 

Somit sind einzelne Versiegelungsarten, wie z.B. Dachflächen, Versiegelungen aus Beton, Rasengittersteinen, Ökopflaster etc. gleich zu behandeln und gelten unterschiedslos als befestigte Flächen.

In Zisternen einleitende Flächen gelten nur dann als nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen, wenn kein Notüberlauf besteht. In allen anderen Fällen werden die an die Regenrückhaltungsanlage angeschlossenen Flächen voll als befestigte Flächen gewertet.

 

 

 

 

 

"Reduzierte gebührenpflichtige Fläche" - was ist darunter zu verstehen ?


 

Die sogenannte "reduzierte gebührenpflichtige Fläche" ergibt sich, indem die gesamte (in Einzelfällen auch die begrenzte) Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Gebietsabflussbeiwert (GAB) multipliziert wird. Das bedeutet, dass z. B. bei einem GAB von 0,35 vermutet wird, dass 35 % der herangezogenen Grundstücksfläche bebaut oder befestigt sind.

 

 

 

Information über die grundstücksbezogenen Daten

 

Die für die Grundstücke ermittelten Werte (= Bemessungsgrundlage für künftigen Gebührenbescheid) werden den jeweiligen Grundstückseigentümern in einem separaten Erhebungsbogen mitgeteilt. In diesem Erhebungsbogen werden die grundstücksbezogenen Daten

 

  • Flurnummer
  • Gemarkung
  • Lage des Objektes
  • Grundstücksfläche nach amtlichen Liegenschaftskataster
  • Grundstücksfläche die tatsächlich zur Berechnung der reduzierten gebührenpflichtigen Fläche herangezogen wird
  • Gebietsabflussbeiwert
  • Befestigungsgrad
  • reduzierte Grundstücksfläche (Grundstücksfläche x Gebietsabflussbeiwert)
  • Abweichungsgrenzen (Über- bzw. Unterschreitungsgrenze)

erfasst bzw. errechnet.

 

Sobald der Versand der Erhebungsbögen erfolgt ist, kann jeder Bürger in der Gemeindeverwaltung die Gebietsabflussbeiwertkarte einsehen.

 

Weicht die hierbei ermittelte Fläche von den tatsächlich an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Flächen eines Grundstücks erheblich ab, so wird auf Antrag des Grundstückseigentümers oder gegebenenfalls von Amts wegen eine entsprechende Korrektur vorgenommen. Eine erhebliche Abweichung liegt gemäß Gemeinderatsbeschluss dann vor, wenn die tatsächlich angeschlossene Fläche eines Grundstücks um mindestens 20 % von der reduzierten Grundstücksfläche abweicht oder um mindestens 400 m² kleiner oder größer ist als der Wert, den die Ermittlung nach der GAB-Methode ergeben hat.

 

 

 

 

An wen kann ich mich wenden, falls noch Fragen offen sind ?

 

Sollten Sie vorab bereits Fragen haben, so steht Ihnen selbstverständlich die Gemeindeverwaltung Tiefenbach zu den üblichen Sprechzeiten zur Verfügung. Ansonsten bringen Sie bitte Ihr Anliegen in den angebotenen Anhörungsterminen vor. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um keine reine Informationsveranstaltung handelt.